
Auszug aus § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen,
wenn der Bewerber
1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf
Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat und
die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung
bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9
in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen
gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt,
5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B
oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11
aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung
der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem
Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen
Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
nach § 19 beibringt und
7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung
nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem
Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls
die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll -
die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt;
dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000
Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer
geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste
Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach
Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde
kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von
nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers
jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9
in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen
gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die
Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei
der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen,
für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein
Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem
anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in dem-
jenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen
hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.
(7) Die §§ 21, 22 und 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres
hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach
Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist.
(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht
anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die
erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt
oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.
(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen
Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der
besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen
des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden
die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der
Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Orts-
kenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen,
ob er diese Kenntnisse noch besitzt.
Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung
bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnis-
behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn
eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt.
Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung
der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Fahrerlaubnis.
§ 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen,
wenn der Bewerber
1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2. das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf
Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat und
die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung
bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9
in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen
gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt,
5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B
oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11
aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung
der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem
Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6. - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen
Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
nach § 19 beibringt und
7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung
nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem
Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls
die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll -
die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt;
dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000
Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer
geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste
Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach
Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde
kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von
nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers
jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9
in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen
gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die
Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei
der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen,
für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein
Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem
anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in dem-
jenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen
hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.
(7) Die §§ 21, 22 und 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres
hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach
Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist.
(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht
anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die
erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt
oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.
(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen
Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der
besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen
des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden
die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der
Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Orts-
kenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen,
ob er diese Kenntnisse noch besitzt.
Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung
bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnis-
behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn
eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt.
Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung
der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Fahrerlaubnis.
§ 47 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.